Unsere Satzung

Auszug aus unserer Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Deutsche Lebenswacht e. V.”

2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main

3. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main unter VR 6241 am 11. August 1972

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der §§ 51 ff.A.O.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Der Verein wirbt für die Bereitschaft der Bevölkerung Organe zu spenden. Die Organspende ist ein unerlässlicher Bestandteil moderner medizinischer Versorgung. Hierbei sollen möglichst breite Bevölkerungskreise aufgeklärt werden, um die Bereitschaft zu fördern im Falle des Ablebens Organe zu spenden. Dies geschieht durch Herstellung , Druck und Verteilung von schriftlichem Aufklärungsmaterial, Informationsveranstaltungen und Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen, die in der Gesundheitsfürsorge tätig sind. Der Verein stellt Personen, die sich für eine Organspende entschließen, kostenlos einen Organspendeausweis zur Verfügung.
  • Der Verein errichtet und unterhält eine personenbezogene Notfallkartei, in der wesentliche Gesundheitsdaten festgehalten werden, um die medizinische Betreuung im Falle eines Notfalls zu vereinfachen und zu beschleunigen.
  • Die primäre Notfallversorgung wird oftmals dadurch erschwert, dass medizinische und persönliche Grunddaten nicht zur Verfügung stehen und erst erhoben werden müssen. Diese Erhöhung des Notfallrisikos kann dadurch gemildert werden, dass medizinische und persönliche Grunddaten für Polizei, Rettungskräfte, Krankenhäuser etc. abrufbar gespeichert sind.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Kreisverband Frankfurt am Main, Karl von Drais Straße 20″.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

3. Außerordentliches Mitglied kann werden wer sich mit der Verpflichtung zum regelmäßigen Beitrag in selbsternannter Höhe als förderndes Mitglied einschreiben lässt.

7. Bei den außerordentlichen Mitgliedern können die fördernden Mitglieder ihre Einschreibung jederzeit ohne Frist streichen lassen.

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